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Festlandsockel

Festlandsockel, Kontinentalschelf, Kontinentalsockel, Schelfsind Bezeichnungen für den meist randlichen Bereich eines Kontinentes, der von Meer bedeckt ist. Ein solches Meer wird Schelfmeer genannt. Reicht dieses Schelfmeer relativ weit ins Innere des Kontinents, spricht man auch von einem Epikontinentalmeer („auf dem Kontinent befindliches Meer“).

Der Festlandsockel (engl. continental shelf) ist im juristischen, d. h. konkret im seerechtlichen Sinne eine der im Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen definierten Meereszonen. Der Festlandsockel gehört nicht zum Staatsgebiet des Küstenstaates, dem Küstenmeer; der Küstenstaat übt aber über den Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus (Art. 77 Abs. 1 SRÜ). Niemand darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaates den Festlandsockel erforschen oder ausbeuten. In der Praxis betrifft dies insbesondere den Meeresbergbau.

Abgrenzung

Von der Abgrenzung her unterscheidet sich der Festlandsockel in zweierlei Hinsicht von der Ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem Seerechtsübereinkommen: Erstens bezieht sich der Begriff Festlandsockel ausschließlich auf den Meeresboden und -untergrund, nicht auf die darüberliegende Wasser- oder Luftsäule. Zweitens kann der Festlandsockel über die Ausdehnung der Ausschließlichen Wirtschaftszone, die auf 200 sm ab der Basislinie begrenzt ist (200-Meilen-Zone), hinausragen, wenn die geomorphologischen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 76 Abs. 4 SRÜ). Diese Möglichkeit stützt sich auf die Vorstellung, wonach der Festlandsockel die untermeerische Fortsetzung des Festlandes darstellt. Der Tiefseeboden außerhalb des Festlandsockels und die dort befindlichen Ressourcen sind hingegen nach SRÜ den Souveränitätsansprüchen einzelner Küstenstaaten dauerhaft entzogen und werden als gemeinsames Erbe der gesamten Menschheit betrachtet (Art. 136 SRÜ).

Geschichte, Politik

Im Gegensatz zur Ausschließlichen Wirtschaftszone, die ein Konstrukt des Seerechtsübereinkommens von 1982 ist, geht der Festlandsockel historisch auf die sogenannte „Truman-Proklamation“ zurück, mit der die USA 1945 als erster Staat die wirtschaftliche Nutzung ihres Festlandsockels beanspruchten. In den folgenden Jahrzehnten wurde diese Vorstellung schnell zum Völkergewohnheitsrecht und führte zur Genfer Konvention über den Festlandsockel vom 29. April 1958.

Nachfolgend proklamierten eine Reihe von Staaten, unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland (am 20. Januar 1964) einen Festlandsockel. Im Zuge der technologischen Entwicklung (Möglichkeiten des Meeresbergbaus) und der gleichzeitigen Rohstoffverknappung gewinnt die Nutzung des Festlandsockels zunehmend politische Bedeutung und führt zur vermehrten Inanspruchnahme von Gebieten als Festlandsockel durch Staaten, so zum Beispiel von der Volksrepublik China im Falle der Senkaku-Inseln.

Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland

Die Festlegung eines Festlandsockels in Ostsee und Nordsee ist, wegen der Nähe der anderen Anrainerstaaten und weil beides flache Meere mit Tiefen unter 200 m sind, schwierig. Die Abgrenzung in der Nordsee war lange Zeit strittig. Sie erfolgte schließlich durch bilaterale Abkommen auf der Grundlage des Urteils des Internationalen Gerichtshofes zum sogenannten North Sea Continental Shelf Case (1969). Ergebnis dieser Festlegungen ist der sogenannte „Entenschnabel“, der durch bilaterale Verträge mit Großbritannien, den Niederlanden und Dänemark 1972 festgelegt wurde. In der Ostsee beruht die Abgrenzung des deutschen Festlandsockels auf bilateralen Abkommen mit Dänemark und Schweden auf der Grundlage des Äquidistanzprinzipes.

Die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels ist in der Festlandsockel-Bergverordnung geregelt.

 

 


Siehe auch

Weblinks

Quellen

Bildernachweis