Völkerrecht

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Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im Einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts. Weitere von der Völkerrechtskommission (ILC) als denkbar genannte Beispiele umfassen Handlungen wie Sklavenhandel, Piraterie und Völkermord, die Verletzung der Gleichheit der Staaten sowie des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

Humanitäre Interventionen

Bei der humanitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis gerechtfertigt, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele. Bei den humanitären Interventionen zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Weltsicherheitsrat autorisierten und den nicht von ihm autorisierten unterschieden werden.

Präventive Selbstverteidigung

Während die UN-Charta zu einem Recht auf präventive Selbstverteidigung schweigt, ist nach Völkergewohnheitsrecht eine präventive, genauer: antizipatorische bzw. neutral: vorbeugende Selbstverteidigung in gewissen Situationen (Caroline-Kriterien) möglich. Nach überwiegender Meinung jedoch nur dann, wenn ein Angriff nachweislich unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde.

Das Selbstverteidigungsrecht im Völkerrecht

Es wird teilweise in der völkerrechtlichen Literatur vertreten, dass eine im Einklang mit der UN-Charta stehende individuelle oder kollektive Selbstverteidigung nur gegen einen Staat gerichtet sein könne, dem eine Angriffshandlung bzw. ein bewaffneter Angriff zugerechnet werden kann.

Problematik der Durchsetzung des Völkerrechts

Da das Völkerrecht alle zwischenstaatlichen Abkommen umfasst, wird heute oft von zwingendem Völkerrecht gesprochen, was grundlegende Menschenrechtsnormen völkerrechtlich verbindlich macht. Zwingendes Völkerrecht ist jedoch nicht genau definiert.

Problematik der demokratischen Legitimation im Völkerrecht

Völkerrecht wird durch Delegationen eines Landes in Kommissionen und gemeinsamer Arbeit erstellt. Die Delegationen der verschiedenen Staaten bestehen aus der Exekutive eines Staates, also Mitgliedern der Regierung. Diese erlassen Gesetze, welche sie später durchsetzen sollen. In demokratischen Ländern gilt jedoch das Prinzip der Gewaltenteilung, dabei werden Exekutive, Legislative und Judikative voneinander getrennt. Somit wäre eigentlich das Erlassen von Gesetzen Sache der Legislative. Bei der UNO sind alle Regierungen von Mitgliedstaaten bei der Beratung und Ausarbeitung von völkerrechtlichen Verträgen involviert, somit auch alle undemokratischen Elemente der Staatengemeinschaft. Die aus solchen Verträgen resultierenden Bestimmungen gelten aber wiederum für alle. Oft geschieht dies auch, ohne dass sie von einem Staatsvolk abgesegnet wurden.

Menschheit als Völkerrechtssubjekt

Das Völkerrecht begründet Rechte und Pflichten grundsätzlich nur für Völkerrechtssubjekte; lediglich im humanitären Völkerrecht (z. B. Verbot der Diskriminierung, der Folter usw.) kommt eine Direktwirkung völkerrechtlicher Regeln zugunsten von Organisationen oder Privatpersonen in Betracht. Völkerrechtssubjekt sind nur Staaten oder von Staaten geschaffene völkerrechtliche Körperschaften (z. B. die EG).

Die Menschheit als solche, also die Gesamtheit aller auf der Erde lebenden Menschen, hat in klassischer völkerrechtlicher Sicht keine Völkerrechtssubjektivität und folglich weder Rechte noch Pflichten. Es gibt zwar die Vereinten Nationen, aber diese sind im Rechtssinne nur ein Verein von Staaten, nicht eine Vertretung der Menschheit als solcher.

Die Menschheit als solche existiert für das Völkerrecht gar nicht. Das führt, etwa im Bereich des Umweltrechts, zu Schwierigkeiten. Beispiel: Staaten, welche die Klimakonvention nicht unterschreiben, handeln grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn sie klimaschädliche Gase verströmen; Staaten, welche die UN-Seerechtskonvention nicht unterschreiben, können ihren Müll beliebig in internationale Gewässer versenken – denn das Klima und auch die Hohe See gehören niemandem.


Quellen

Weblinks