Völkerrecht

Begriffe des Völkerrechtes von A-Z

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Ausschließliche Wirtschaftszone

Als ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, engl. Exclusive Economic Zone, EEZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ/UNCLOS) der Vereinten Nationen[2] das Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet. Küstenmeer und AWZ dürfen zusammen bis zu 200 Seemeilen (sm) (370,4 km) ab der Basislinie betragen (daher auch 200-Meilen-Zone). Darin kann der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen, insbesondere das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Ausbeutung einschließlich des Fischfangs (vgl. im Einzelnen Art. 55 bis 75 SRÜ). Obwohl die lateinamerikanischen Staaten bereits in den 1940er Jahren die Ausweitung des Küstenmeeres auf 200 sm gefordert hatten, konnte erst mit dem Seerechtsübereinkommen 1982 eine allgemeine völkerrechtliche Anerkennung der AWZ erreicht werden.

Zu den souveränen Rechten gehören die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, maßgeblich durch Fischerei, des Meeresbodens und seines Untergrunds durch Meeresbergbau im Rahmen von Sand-, Kies- und Kohlenstoffgewinnung sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Stromerzeugung, insbesondere durch Offshore-Windparks und Meeresströmungskraftwerke.[3]

Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Offshore-Windparks oder Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet.

Andere Staaten genießen nach Art. 58 und 87 des UN-Seerechtsübereinkommens innerhalb der AWZ eines jeden Küstenstaates eine eingeschränkte Freiheit der Hohen See (nur Schifffahrt, Überflug und Kabel/Rohrleitungen).

 

 

 

 


Siehe auch

Weblinks

Quellen

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