Völkerrecht

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Seezollgrenze

Die Seezollgrenze bezeichnet die „seewärtige Begrenzung des Zollgebietes der Gemeinschaft“.

Seeseitig entspricht die Zollgrenze der äußeren Begrenzung der 12-Meilen-Zone. Neben den Landgebieten und dem technisch nutzbaren Erduntergrund gehören auch die Küstengewässer bis zu einer Ausdehnung von zwölf Seemeilen (entspricht 22,224 km) von der Basislinie aus, sowie der Luftraum in der durch konventionelle Flugzeuge erreichbaren Flughöhe zum Zollgebiet der Union. Die Seezollgrenze umschließt auch in das Meer hinausreichende feste Anlagen wie Hafenmauern, Molen, Dämme, Buhnen, Stege, Anlege-, Lade- und Landebrücken. Der Küste vorgelagerte Inseln innerhalb der 12-Meilen gehören ebenfalls zum Zollgebiet. Jedoch gehört Helgoland beispielsweise nicht zum deutschen Zollgebiet, da es weiter von der Küste weg liegt.

 

 

 


Siehe auch

Weblinks

Quellen

Bildernachweis