Völkerrecht

Begriffe des Völkerrechtes von A-Z


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Der Konsul (Plural: Konsuln, abgeleitet vom lateinischen Titel der höchsten römischen Staatsbeamten: consul ,Berater‘) ist eine Amtsperson, die offiziell von einem Staat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist.

Die Behörde, die der Konsul repräsentiert, heißt Konsulat. Konsulate werden nach diplomatischem Rang als Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder Konsularagentur geführt. Die behördliche Stellung ist entweder effektiv mit einem Konsularbeamten oder eine Funktion eines Nichtbeamten als Honorarkonsulat. Die meisten Staaten der Erde bieten konsularische Leistungen auch in den Konsularabteilungen der Botschaft an.

Von den (politischen) Gesandten oder Botschaftern eines Staates unterscheidet sich der Konsul durch seine eher verwaltend als diplomatisch geprägte Stellung und Tätigkeit: Während der Diplomat die Interessen seiner Regierung gegenüber der Regierung einer fremden Macht zu vertreten hat, ist der Konsul vor allem den Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat verpflichtet. Konsulate gelten daher nicht als diplomatische Vertretungen eines Staates, sie sind vielmehr Auslandsvertretungen eigener Art (konsularische Vertretungen).

Typische Konsularische Angelegenheiten sind Pass-, Visum- und Aufenthaltsfragen, Rechtshilfe und ähnliches.

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Quellen

Weblinks