Völkerrecht

Begriffe des Völkerrechtes von A-Z

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Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern. Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen inneren Angelegenheiten innehat. Die Verfassung eines Staates und seine Gesetze regeln die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie zum Beispiel an die Organe der Europäischen Union oder der NATO.

In einem Bundesstaat bezeichnet Kompetenz-Kompetenz die Befugnis des Gesamtstaates, seine eigene Zuständigkeit durch eine Änderung der Verfassung zu Lasten der Gliedstaaten zu erweitern. In einem Staatenbund sind dagegen nur die Gliedstaaten souverän, nicht der Gesamtstaat. Deswegen besitzen in einem Staatenbund die Gliedstaaten die Kompetenz-Kompetenz.

Wenn verfassungsmäßige Staatsorgane über den Umfang ihrer Kompetenz gegenüber allen anderen Staatsorganen verbindlich entscheiden können, wird dies ebenfalls als Kompetenz-Kompetenz bezeichnet.

In Deutschland liegt die Kompetenz-Kompetenz bezogen auf den Gesamtstaat beim Bund und nicht etwa bei den Ländern. Damit hat der Bund die Möglichkeit, sich durch Verfassungsänderungen gegenüber den Ländern weitere Kompetenzen einzuräumen.


Quellen

Siehe auch

Weblinks