Völkerrecht

Begriffe des Völkerrechtes von A-Z

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Als Hoheitsgewässer (auch Küstenmeer, Territorialgewässer) wird nach Seerechtsübereinkommen (SRÜ) ein an die Landfläche eines Küstenstaates angrenzender Meeresstreifen bezeichnet, in dem der Küstenstaat volle Souveränität ausübt. Die Breite des Küstenmeers darf jeder Staat bis zu einer Grenze von höchstens 12 Seemeilen von der Basislinie festlegen. Es gilt auch Seevölkerrecht. Die seewärtige Grenze des Küstenmeeres entspricht auch der Seezollgrenze.

Das Küstenmeer zählt zum Staatsgebiet des Küstenstaates (Art. 2 und 3 SRÜ) Der Küstenstaat besitzt souveräne Hoheitsrechte im Küstenmeer, das heißt, hier gilt das nationale Recht des jeweiligen Küstenstaates; insbesondere auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Schifffahrtspolizei), des Umweltrechtes und der Strafverfolgung. Diese können gegenüber Schiffen aller Flaggen – mit Ausnahme von Kriegsschiffen – geltend gemacht und durchgesetzt werden. Einschränkungen in den Hoheitsrechten des Küstenstaates bestehen nach SRÜ in folgenden Punkten:

  • die Hoheitsgewalt des Küstenstaates muss in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgeübt werden
  • Recht der friedlichen Durchfahrt (SRÜ Art. 17)

Quellen

Weblinks