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Internationaler Seegerichtshof

Der Internationale Seegerichtshof (ISGH; engl. International Tribunal for the Law of the Sea - ITLOS; frz. Tribunal international du droit de la mer - TIDM) ist ein internationales Gericht, das auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 als selbständige Organisation im UN-System tätig ist. Das Übereinkommen trat am 16. November 1994 in Kraft und der ISGH wurde am 1. Oktober 1996 mit Sitz in Hamburg gegründet.

Dem ISGH wurde mit der UN-Resolution 51/204 vom 17. Dezember 1996 Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zugesprochen und somit die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung garantiert, wenn Themen behandelt werden, die den Seegerichtshof betreffen.

Dem Gerichtshof gehören 21 Richter an, die von den 168 Vertragsparteien des SRÜ auf neun Jahre gewählt werden. Dabei kommen je fünf Richter aus Afrika und Asien, je vier Richter aus Mittel- und Südamerika bzw. Westeuropa und drei Richter aus Osteuropa. Seit dem 2. Oktober 2020 ist der südafrikanische Richter Albert Hoffmann Präsident des ISGH. Es gibt 38 Mitarbeiter aus 14 Ländern. Als einziger von ihnen unterliegt der Präsident der Residenzpflicht in Hamburg, einschließlich diplomatischem Status. Gerichtsprachen sind Englisch und Französisch.

Zuständigkeiten

Für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des SRÜ sind die in Art. 287 Abs. 1 a) – d) SRÜ genannten Gerichte zuständig, also neben dem ISGH auch der Internationale Gerichtshof oder ein internationales Schiedsgericht. Welches dieser Organe für eine Streitigkeit zuständig ist, hängt vom Willen der Beteiligten ab, die ein Wahlrecht haben.

Wird dem ISGH eine Streitigkeit übertragen, besteht jedoch Allzuständigkeit, d. h. der Gerichtshof entscheidet die ihm vorgelegte Rechtsstreitigkeit umfassend und abschließend. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht jedoch für Streitigkeiten im Bereich des Tiefseebergbaus. Für diese ist allein die Meeresbodenkammer zuständig. Weitere Einschränkungen sind in den Artikeln 297 und 298 SRÜ vorgesehen. Ein Berufungs- oder Revisionsverfahren oder eine Verweisung an ein anderes Gericht ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Während der Internationale Gerichtshof in Den Haag lediglich für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig ist und in dieser Hinsicht eine Konkurrenz für seerechtliche Streitigkeiten darstellt, kann der ISGH unter bestimmten Voraussetzungen auch von Privatpersonen und Internationalen Organisationen angerufen werden. Er steht damit nicht nur den Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens offen. In der Tätigkeit des Tribunals hat diese Möglichkeit bislang allerdings keine Rolle gespielt.

Nach Art. 21 des Statuts des Gerichtshofs können dem ISGH auch andere internationale Streitigkeiten übertragen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Seerecht gegeben ist.


Siehe auch

Weblinks

Quellen

Bildernachweis