Völkerrecht

Begriffe des Völkerrechtes von A-Z


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Der Begriff Niemandsland (lateinisch terra nullius) bezeichnet ein Gebiet, das niemandem gehört, also

- staatsrechtlich herrenlos ist, oder

- von niemandem besiedelt und gepflegt oder bewirtschaftet wird, oder

- zwischen den Frontlinien eines Krieges liegt.

Im übertragenen Sinn wird damit auch ein besonders unwirtliches Gebiet bezeichnet.

Terra Nullius war ein bereits im römischen Rechtswesen geläufiger Rechtsbegriff. Verwandt in Bedeutung und Anwendung ist der Begriff Res Nullius, der so viel wie Niemandes Sache oder Eigentum bedeutet.

In moderner Anwendung bezieht sich der Begriff auf Doktrinen aus dem 16. und 17. Jahrhundert, die Schlüsse auf die Besitzrechte an Gebieten zuließen, die von keiner Entität kontrolliert wurden, die von einer europäischen Macht anerkannt war.

Im 18. Jahrhundert wurde unter anderem vom Schweizer Völkerrechtler Emerich de Vattel daraus abgeleitet, dass unkultiviertes Land, das keiner anerkannten Macht untersteht, niemandem gehört und man schuf damit quasi eine Rechtsgrundlage für die europäischen Mächte, von „primitiven“ Völkern bewohnte Gebiete zu kolonisieren.

Umgangssprachlich wird als Niemandsland auch das Gebiet zwischen den Kontrollstellen bei Grenzübergängen, bzw. auch der von den jeweiligen Staaten kontrollierten Grenzgebietsstreifen bezeichnet, der üblicherweise nicht unkontrolliert betreten werden darf.

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Quellen