Völkerrecht

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Internationale Organisation

Eine Internationale Organisation oder zwischenstaatliche Organisation (englisch intergovernmental organization, IGO) im völkerrechtlichen Sinne ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten, der auf Dauer angelegt ist, sich in der Regel über nationale Grenzen hinweg betätigt und überstaatliche Aufgaben erfüllt. Wesentliches Merkmal einer solchen Organisation ist, dass sie mindestens ein Organ hat, durch das sie handelt. Im Jahr 2006 waren weltweit etwa 38.000 Organisationen tätig, jährlich kommen ca. 1.200 neue hinzu. Prominente Beispiele sind die Vereinten Nationen und die Europäische Union.

Von den internationalen bzw. zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Völkerrechts sind die internationalen Nichtregierungsorganisationen (INGO) abzugrenzen, die in den Sozialwissenschaften ebenfalls als Internationale Organisationen bezeichnet werden. Im Unterschied zu den IGOs besteht hier nur ein Zusammenschluss nationaler Vereine, nicht von Staaten.

Rechtsstellung

Rechtsfähigkeit

Internationale Organisationen sind körperschaftliche Gebilde und als solche von ihren Gründungssubjekten verschieden und ihnen gegenüber rechtlich verselbständigt. Sie sind Träger von eigenen Rechten und Pflichten und damit Rechtssubjekte. Einfache Kooperationen zwischen den Staaten – wie etwa in Form der G7 oder der G20 – erfüllen diese Voraussetzung nicht, wenngleich sie häufig ebenfalls als Internationale Organisationen bezeichnet werden, da auch sie über einen institutionellen Rahmen verfügen können.

Die Rechtssubjektivität der Internationalen Organisationen haftet ihnen weder im nationalen Recht noch im Völkerrecht von sich aus an. Voraussetzung ist eine Verleihung der Rechtssubjektivität durch die Mitglieder. Diese Verleihung erfolgt entweder explizit durch Statusklauseln im Gründungsvertrag oder implizit durch die Anerkennung entsprechender Implied Powers, die in den Vertrag hineingelesen werden.

Anerkennung durch Nichtmitglieder

Die nationale und internationale Rechtspersönlichkeit wirkt zunächst nur in den und gegen die Mitgliedstaaten. Für Nichtmitglieder stellen Statusklauseln und Implied Powers ihnen gegenüber nicht wirksame und damit gegenstandslose Vereinbarungen Dritter dar. Insofern kann kein Nichtmitglied verpflichtet werden, z. B. die Übertragung von Handelskompetenzen auf eine Organisation anzuerkennen und sich in Handelsfragen fortan nicht mehr an die Mitgliedstaaten zu wenden oder z. B. einer Organisation den Erwerb von Grund und Boden im eigenen Land zu gestatten.

Die Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen wird gegenüber Nichtmitgliedern erst dann wirksam, wenn diese die Organisationen rechtlich anerkennen. Hierbei ist erneut zwischen nationaler und internationaler Rechtspersönlichkeit der Organisationen zu unterscheiden. Die völkerrechtliche Anerkennung hat – anders als die Anerkennung der Staaten – konstitutive Wirkung. Insbesondere für Staaten, die sich einer Organisation gegenüber neutral verhalten, bietet sich durch die Anerkennung die Möglichkeit, in gewisse Beziehungen zu der Organisation zu treten, ohne sich jedoch an ihre internen Regeln binden zu müssen. Die Anerkennung als Rechtssubjekt einer fremden nationalen Rechtsordnung erfolgt in der Regel gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften über das Internationale Privatrecht. Der Akt der Anerkennung kann ausdrücklich (z. B. durch entsprechende Note) oder konkludent (z. B. durch Vertragsschluss) erfolgen.

Nach einer im Vordringen befindlichen Meinung kommt nicht nur den Vereinten Nationen, sondern auch zahlreichen anderen – wenn nicht sogar allen – Internationalen Organisationen eine objektive Rechtspersönlichkeit zu, ohne dass es einer gesonderten Anerkennung durch Nichtmitglieder bedarf.

 

 

 

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Siehe auch

Weblinks

Quellen

Bildernachweis