Völkerrecht

Begriffe des Völkerrechtes von A-Z

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Gliedstaat ist ein Begriff aus den Staatswissenschaften. Die Glied- oder Teilstaaten sind die geographischen und politischen Einheiten mit Staatsqualität innerhalb eines föderativ organisierten Staates (Bundesstaates).

Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität sowie eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität.

Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der Befehlsgewalt eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaates.

Die Befehlsgewalt des Gesamtstaates bemisst sich grundsätzlich nach der Verfassung des Gesamtstaats, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen der Gliedstaaten. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Gesamtstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor.

Organisation

Im Gliedstaat existiert ein eigenes politisches System, welches üblicherweise nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung konzipiert ist. Demnach gibt es eine Exekutive, der eine Regierung vorsteht, sowie eine Legislative, welche durch ein Parlament wahrgenommen wird, wobei daneben Elemente direkter Demokratie existieren können. In Deutschland, der Schweiz, den USA sowie einigen anderen Bundesstaaten obliegt den Gliedstaaten auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) in ihrem Kompetenzbereich, weswegen sie Gerichte errichtet haben. In Österreich hingegen bestehen nur Bundesgerichte.

Verhältnis untereinander und zum Gesamtstaat

Streitigkeiten zwischen Gliedstaat und Gesamtstaat werden üblicherweise durch Gerichte, in modernen Staatssystemen durch Verfassungsgerichte, etwa dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Verfassungsgerichtshof in Österreich, entschieden. Wenn es an einer solchen Institution mangelt und ein solcher Konflikt politisch entschieden werden muss, kann durch weitere Eskalationen ein bewaffneter Konflikt zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten entstehen, wie es beispielsweise in Jugoslawien geschehen ist.

In manchen föderalen Staaten gibt es Gebiete, die weder Gliedstaaten noch Teile davon sind, sondern direkt dem Bund unterstehen. Diese bezeichnet man als bundesunmittelbare Gebiete (Bundesterritorien oder Bundesdistrikte). Andererseits kann es sein, dass ein Teil eines Gliedstaats nicht zum Gesamtstaat gehört und somit ein bundesfreies Gebiet bildet.


Quellen

Siehe auch